Nr. I und Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2019 - Az. RO 2 S 19.552 - werden geändert. Der auf die Zwangsgeldandrohungen in Nr. IV des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. September 2018 (Az. 63.1 / 01326 / 2012 -15) gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 22. März 2019 erhobenen Anfechtungsklage (Az. RO 2 K 19.553) wird abgelehnt.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
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