BFH - Beschluss vom 24.02.2012
VIII B 108/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 970
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6738/02

Vorliegen eines Aufklärungsmangels bei Kenntnisnahme und Erwägung des Inhalts von beigezogenen Strafakten und des Vorbringens der Partei

BFH, Beschluss vom 24.02.2012 - Aktenzeichen VIII B 108/11

DRsp Nr. 2012/8020

Vorliegen eines Aufklärungsmangels bei Kenntnisnahme und Erwägung des Inhalts von beigezogenen Strafakten und des Vorbringens der Partei

1. NV: Weicht der Senat im Urteil von einer vorläufigen Einschätzung des Berichterstatters ab, die dieser den Beteiligten schriftlich mitgeteilt hatte, begründet dies grundsätzlich weder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht noch ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. 2. NV: Verneint das Finanzgericht mit gut vertretbaren Gründen das Vorliegen eines steuerlichen Beweisverwertungsverbots, liegt darin, auch wenn der Schluss unzutreffend sein sollte, keine Rechtsverletzung von solcher Schwere, dass ausnahmsweise die Zulassung der Revision erforderlich wäre.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) überwies am 4. Oktober 1991 von seinem Konto bei der X-Bank 180.000 DM auf ein Festgeldkonto bei der Y-Bank in Luxemburg. Das Geld stammte aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung. Am 9. Dezember 1991 überwies die Y-Bank das Kapital nebst Zinsen in Höhe von 2.518,75 DM auf das Konto des Klägers zurück.