BGH - Urteil vom 24.01.2013
III ZR 98/12
Normen:
BGB § 253; BGB § 280;
Fundstellen:
BB 2013, 513
BGHZ 196, 101
CR 2013, 294
DStR 2013, 13
ITRB 2013, 98
MDR 2013, 12
MDR 2013, 319
NJW 2013, 1072
VersR 2013, 587
WM 2013, 580
WRP 2013, 522
Vorinstanzen:
AG Montabaur, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 442/10
LG Koblenz, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 13/11

Vorliegen eines ersatzfähigen Vermögensschaden für den Inhaber eines DSL-Anschlusses durch Wegfall der Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses ohne entstehende Mehraufwendungen

BGH, Urteil vom 24.01.2013 - Aktenzeichen III ZR 98/12

DRsp Nr. 2013/3444

Vorliegen eines ersatzfähigen Vermögensschaden für den Inhaber eines DSL-Anschlusses durch Wegfall der Möglichkeit zur Nutzung des Internetanschlusses ohne entstehende Mehraufwendungen

Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn dem Inhaber eines DSL-Anschlusses die Möglichkeit genommen wird, seinen Zugang zum Internet zu nutzen, ohne dass ihm hierdurch Mehraufwendungen entstanden oder Einnahmen entgangen sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2012 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 7. Dezember 2010 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 280;

Tatbestand