Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. März 2012 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 7. Dezember 2010 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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