Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 14.02.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 04.11.2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorliegt.
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