FG Münster - Urteil vom 19.05.2022
8 K 2516/20 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Vorliegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

FG Münster, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 8 K 2516/20 GrE

DRsp Nr. 2022/9732

Vorliegen eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) vorliegt und ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Die Klägerin und die Stadt I-Stadt, die Alleingesellschafterin der Klägerin war, waren an der X-GmbH [...] beteiligt. Weitere Gesellschafter waren die F-AG [...], die Y-GmbH [...] und Frau I. N. (als Gesamtrechtsnachfolgerin des Herrn N.). Zudem hielt die X-GmbH eigene Anteile. Das Stammkapital der X-GmbH betrug 3.600.000 EUR und war wie folgt verteilt:

1 X-GmbH 10.920 EUR
2 Klägerin 3.400.000 EUR
3 Stadt I-Stadt 168.800 EUR
4 F-AG 19.920 EUR
5 Y-GmbH 240 EUR
6 Frau N. 120 EUR