Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (GrEStG) vorliegt und ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Die Klägerin und die Stadt I-Stadt, die Alleingesellschafterin der Klägerin war, waren an der X-GmbH [...] beteiligt. Weitere Gesellschafter waren die F-AG [...], die Y-GmbH [...] und Frau I. N. (als Gesamtrechtsnachfolgerin des Herrn N.). Zudem hielt die X-GmbH eigene Anteile. Das Stammkapital der X-GmbH betrug 3.600.000 EUR und war wie folgt verteilt:
1 | X-GmbH | 10.920 EUR |
2 | Klägerin | 3.400.000 EUR |
3 | Stadt I-Stadt | 168.800 EUR |
4 | F-AG | 19.920 EUR |
5 | Y-GmbH | 240 EUR |
6 | Frau N. | 120 EUR |
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