Die Bescheide für 2002 und 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 03.11.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 05.05.2017 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2017 werden ersatzlos aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) vorlag und der Beklagte demzufolge keine Feststellungsbescheide erlassen durfte.
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