Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob dem Finanzamt bei der Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 Abgabenordnung (AO) unterlief.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Holzbau tätig. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1999 erwirtschaftete sie einen Verlust in Höhe von 421.977 € (825.317 DM). Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag belief sich zum 31.12.1999 auf 377.024 € (737.935 DM).
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