FG Hamburg - Urteil vom 26.03.2002
V 252/99
Normen:
AO § 191 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ; BGB § 714 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage / Zur Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

FG Hamburg, Urteil vom 26.03.2002 - Aktenzeichen V 252/99

DRsp Nr. 2002/13605

Vorliegen eines Feststellungsinteresses für eine Fortsetzungsfeststellungsklage / Zur Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

1. Das für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, wenn der Kläger ein solches Interesse im Sinne von § 40 Abs. 2 FGO subjektiv schlüssig für sich in Anspruch nimmt. 2. Der Gesellschafter einer GbR haftet für Steuerschulden der Gesellschaft unbeschränkt und unbeschränkbar.

Normenkette:

AO § 191 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ; BGB § 714 ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Der Beklagte nimmt die Klägerin als Haftungsschuldnerin wegen Steueransprüchen gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch, die von der Klägerin und den Mitgesellschaftern A, B, C und D gebildet worden ist. Er erließ am 05.08.1998 einen Haftungsbescheid gemäß §§ 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit §§ 427, 740 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie § 69 AO. Im Haftungsbescheid ist neben Verspätungszuschlägen von 825 DM und Säumniszuschlägen von 10.274 DM eine Hauptschuld von 47.098,12 DM ausgewiesen, deretwegen auf die anliegende Aufstellung der Rückstände vom 05.08.1998 verwiesen wird. Der Bescheid enthält hinsichtlich des Gesamtbetrages von 58.197,12 DM eine Zahlungsaufforderung.