BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 41/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3105/03

Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels i.R.d. Verkaufs eines durch das Bauunternehmen des Grundstückskäufers errichteten Gebäudes in engem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fertigstellung; Zu Beginn der Bebauung eines Grundstücks geschlossene langfristige Finanzierung des Bauvorhabens als Indiz für einen kurzfristigen Veräußerungsentschluss

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 41/06

DRsp Nr. 2009/25411

Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels i.R.d. Verkaufs eines durch das Bauunternehmen des Grundstückskäufers errichteten Gebäudes in engem zeitlichen Zusammenhang mit dessen Fertigstellung; Zu Beginn der Bebauung eines Grundstücks geschlossene langfristige Finanzierung des Bauvorhabens als Indiz für einen kurzfristigen Veräußerungsentschluss

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleiniger Geschäftsführer der E-GmbH (GmbH). An dieser ist er zu 75% beteiligt, die weiteren Anteile gehören seiner Mutter. Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist der Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau.

Seit 1993 ist der Kläger Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses in M. Seit 1989 ist seine Ehefrau Eigentümerin eines weiteren vermieteten Mehrfamilienhauses und seit 1993 Eigentümerin eines vermieteten Geschäftsgrundstücks jeweils in M.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde von dem Architekten S angesprochen, ob er in M das baureife Grundstück L-Straße/F-Straße erwerben wolle. Der Prozessbevollmächtigte suchte in seinem Umfeld deshalb weitere Käufer.