FG Düsseldorf - Urteil vom 01.07.2021
11 K 1039/21 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 3;

Vorliegen eines Gewinns durch vermindertes Kapitalkonto einer KG

FG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 11 K 1039/21 F

DRsp Nr. 2022/6720

Vorliegen eines Gewinns durch vermindertes Kapitalkonto einer KG

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 wird der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 01.10.2015 dahingehend geändert, dass die Feststellung eines laufenden Gewinns gemäß § 15a Abs. 3 EStG i. H. v. ...€ entfällt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn nach § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - entstanden ist und ob dieser ggf. der Beigeladenen zu 2) zuzurechnen ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr ... gegründete Kommanditgesellschaft. Gesellschafter waren zunächst die Komplementärin M-GmbH ohne eigene Einlage sowie der Kommanditist K, der Beigeladene zu 1), mit einer Hafteinlage von 50.000 DM (25.564,59 €). Noch im Jahr der Gründung erhöhte dieser seine Einlage um ... DM (... €) und ein Jahr später abermals um ... DM (... €). Die zusätzlichen Einlagen stellten als Eigenkapital zu buchende Pflichteinlagen dar und wurden nach dem Willen der Gesellschafter nicht als Hafteinlageerhöhung in das Handelsregister eingetragen.