Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2016 wird der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 01.10.2015 dahingehend geändert, dass die Feststellung eines laufenden Gewinns gemäß § 15a Abs. 3 EStG i. H. v. ...€ entfällt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Gewinn nach § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - entstanden ist und ob dieser ggf. der Beigeladenen zu 2) zuzurechnen ist.
Die Klägerin ist eine im Jahr ... gegründete Kommanditgesellschaft. Gesellschafter waren zunächst die Komplementärin M-GmbH ohne eigene Einlage sowie der Kommanditist K, der Beigeladene zu 1), mit einer Hafteinlage von 50.000 DM (25.564,59 €). Noch im Jahr der Gründung erhöhte dieser seine Einlage um ... DM (... €) und ein Jahr später abermals um ... DM (... €). Die zusätzlichen Einlagen stellten als Eigenkapital zu buchende Pflichteinlagen dar und wurden nach dem Willen der Gesellschafter nicht als Hafteinlageerhöhung in das Handelsregister eingetragen.
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