BFH - Beschluss vom 18.04.2012
VIII B 10/12
Normen:
AO § 129 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1326
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 903/10

Vorliegen eines handschriftlichen Vermerks auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung bzgl. einer offenbaren Unrichtigkeit

BFH, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen VIII B 10/12

DRsp Nr. 2012/14063

Vorliegen eines handschriftlichen Vermerks auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung bzgl. einer offenbaren Unrichtigkeit

1. NV: Die Frage, "ob ein handschriftlicher Vermerk auf dem Eingabewertbogen zum Nachweis einer Änderung gemäß § 129 AO erforderlich ist", hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO auch dann anzunehmen ist, wenn in einem Steuerbescheid die von der Behörde beabsichtigte Anordnung eines Nachprüfungsvorbehalts versehentlich unterblieben ist. 3. NV: Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Vorgehen auf einer bewussten Entscheidung des den Bescheid erstellenden Bearbeiters beruht, kann die Anordnung des Vorbehalts im Wege der Berichtigung nachgeholt werden. Dass der unterlaufene Fehler aus dem bekannt gegebenen Bescheid selbst ersichtlich ist, verlangt § 129 Satz 1 AO nicht.

Normenkette:

AO § 129 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf. Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. Auch ist kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gegeben.