Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) kann schon deshalb nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO beruhen, weil das FG nicht über den Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hinausgegangen ist.
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