BFH - Urteil vom 20.07.2006
III R 44/05
Normen:
EStG § 32 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 17
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VII 362/2001

Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses mit einer fast volljährigen Person

BFH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen III R 44/05

DRsp Nr. 2006/27716

Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses mit einer fast volljährigen Person

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte am 24. Oktober 2000 Kindergeld für den im Juni 1980 geborenen A mit der Begründung, A sei ihr Pflegekind gewesen.

Nach einer Meldebescheinigung der Stadt Z wohnte A bis zum 30. Juli 1997 bei seinen leiblichen Eltern, die damals noch in Z lebten.

Ab diesem Zeitpunkt war A unter den jeweiligen Anschriften der Klägerin in Z mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet, und zwar vom 30. Juli 1997 bis zum 26. April 1998 in der ...straße und vom 26. April 1998 bis zum 30. Juli 2000 im ... Weg.

Seit dem 30. Juli 2000 wohnte A wieder bei seinen leiblichen Eltern, die zwischenzeitlich in ein eigenes Familienheim nach T umgezogen waren.

Die Beklagte (Familienkasse) setzte mit Verwaltungsakt vom 8. Dezember 2000 das Kindergeld für A auf 0 DM fest. Zur Begründung führte die Familienkasse aus, mit einem familienfremden Kind, das kurz vor oder nach Eintritt der Volljährigkeit in den Haushalt aufgenommen werde, könne kein Pflegekindschaftsverhältnis begründet werden. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.