FG Münster - Urteil vom 15.07.2021
2 K 29/19 F
Normen:
EStG § 15a Abs. 4; AO § 157 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung

FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 2 K 29/19 F

DRsp Nr. 2021/12554

Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4; AO § 157 Abs. 2; AO § 179 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung.

Die Klägerin war bis zum xx.07.2010 Kommanditistin, mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 100% und einer Kommanditeinlage i.H.v. 1.000,00 €, der Kl.-GmbH & Co. KG (KL.-KG), deren Komplementärin die Kl.- Beteiligungsgesellschaft mbH (Kl.-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ebenfalls die Klägerin war.

§ 5 des Gesellschaftsvertrages der KL.-KG vom 11.10.2007 lautet wie folgt:

"§ 5 Gesellschafterkonten

(1) Für jeden Gesellschafter wird ein festes Kapitalkonto geführt, auf das der eingezahlte Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist.

(2) Daneben wird für jeden Gesellschafter ein variables Darlehenskonto geführt. Darauf sind die festgestellten Gewinnanteile, von eintretenden Gesellschaftern gezahlte Agios, Tätigkeitsvergütungen, Darlehn und der Zahlungsverkehr mit der Gesellschaft zu buchen.