BFH - Beschluss vom 23.02.2012
VI B 138/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 970
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 166/10

Vorliegen eines Verfahrensverstoßes wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im angefochtenen Urteil

BFH, Beschluss vom 23.02.2012 - Aktenzeichen VI B 138/11

DRsp Nr. 2012/7234

Vorliegen eines Verfahrensverstoßes wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens im angefochtenen Urteil

NV: Stützt das Gericht die Klageabweisung darauf, dass Angaben zu Einkünften und Bezügen eines Kindes nicht gemacht worden seien, befinden sich solche Angaben jedoch in den finanzgerichtlichen Akten, ist das ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, der einen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs 2. Nr. 3 FGO begründet.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

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