Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist das Vorliegen eines Verlustes im Jahr 2005 aufgrund der Übertragung eines (einbringungsgeborenen) GmbH-Anteils zum Nennwert.
Die Kläger sind die Erben des am xx.xx.2008 verstorbenen A. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Verstorbenen; die Kläger zu 2), 3) und 4) sind die Kinder des A.
A (geboren am xx.xx.19xx) war seit dem xx.xx.19xx Gesellschafter der -KG- (...). Nachdem er zunächst Kommanditist der KG war, erfolgte am xx.xx.198x der Wechsel zum persönlich haftenden Gesellschafter. Am xx.xx.2000 schied A als persönlich haftender Gesellschafter aus der KG aus und trat mit einer Einlage von DM x als Kommanditist ein.
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