BFH - Beschluss vom 19.01.2012
IV B 9/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 697
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5075/10

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Zugrundlegens des Gesamtergebnisses des Verfahrens für das Verfahren gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bei Geltendmachung einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen IV B 9/11

DRsp Nr. 2012/6760

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gebot des Zugrundlegens des Gesamtergebnisses des Verfahrens für das Verfahren gem. § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bei Geltendmachung einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung

1. NV: Die fehlerhafte Handhabung einer für den Lauf der Klagefrist maßgeblichen Bekanntgabenorm führt grundsätzlich zu einem Verfahrensmangel. 2. NV: Bei Streit über den Zugangszeitpunkt eines Schreibens bietet der Poststempel auf dem Briefumschlag eine höhere Gewähr für die Richtigkeit des gestempelten Datums als ein --ggf. erst nachträglich aufgebrachter-- Eingangsstempel des Empfängers auf dem empfangenen Schriftstück.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen die behaupteten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor.