Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Frage, ob die Mitteilung des Außenprüfers vom 7. Dezember 2007, mit der Prüfung sei inzwischen begonnen worden und die vorliegenden Steuererklärungen und Belege sowie die Jahresabschlüsse für die Jahre 2002 bis 2004 der Klägerin seien durchgesehen worden, als Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu beurteilen sei.
Es unterliegt keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass diese Mitteilung des Außenprüfers mangels Regelungsgehalts keinen Verwaltungsakt darstellt.
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