FG Hamburg - Beschluss vom 17.03.2000
V 287/99
Normen:
FGO § 114 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 ;

Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit

FG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2000 - Aktenzeichen V 287/99

DRsp Nr. 2001/1735

Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Keine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides, wenn nichts Konkretes vorgetragen wird, woraus sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ergeben.

Normenkette:

FGO § 114 ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; FGO § 69 Abs. 3 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Ast und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau (E) werden vom Ag als Steuerpflichtige geführt. Er ist Arbeitnehmer, sie war in den Streitjahren mit einer Firma (F) gewerblich tätig. Die Eheleute wurden in den Streitjahren 1992 bis 1995 zusammen veranlagt. Bei E führte der Ag eine Außenprüfung durch, die zu Mehrsteuern führte. Die nach Prüfung erlassenen Bescheide sind angefochten, einen AdV-Antrag hatte der Ag mit Schreiben vom 11.6.1999 abgelehnt.

Nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen bei E wurde dem Ast durch die Vo-Stelle des Ag angekündigt, der Ag werde nun in sein Bankkonto und seine Lohnansprüche pfänden. Darauf hatte der Ast einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, mit der er beantragte, dem Ag zu untersagen, die angedrohten Pfändungen durchzuführen.

Nach einem Hinweis des Gerichts, dass als Hauptverfahren für den Antrag nach § 114 FGO u.a. ein AdV-Verfahren in Betracht komme, hat der Ast den vorliegenden Antrag gestellt und begehrt, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 auszusetzen.