Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin betreibt seit ihrer Gründung in 1984 den Bereich Haustechnik. Alleinige Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer waren in der Zeit vom 01.01.1985 bis zum 11.01.2010 die Herren Z (geb. 03.02.1951) und Herr Y (geb. 11.09.1953).
Im Anschluss an einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss über die Gewährung einer Pensionszusage vom 12.11.1984 wurden beiden Geschäftsführern am 01.11.1985 inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt. Danach sollte die Altersrente bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze monatlich 66,67 Prozent des Gehaltes betragen. Zugleich wurde eine Witwenrente zugunsten Frau E (geb. 11.01.1954, Ehefrau des Herrn Z) und Frau F (geb. 27.07.1957, Ehefrau des Herrn Y) in Höhe von 60 Prozent der Anwartschaft auf Altersrente vereinbart.
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