I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich die Rechtsanwälte X und Y in Z zusammengeschlossen haben. Für die angestellte Rechtsanwältin B entrichtete die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2006 Beiträge an die Rechtsanwaltskammer in Höhe von jährlich 198 EUR und an den Deutschen Anwaltverein in Höhe von 225 EUR (2004), 265 EUR (2005) und 169 EUR (2006).
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Beiträge nicht als Arbeitslohn beurteilt und daher keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen hatte. Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 23. Oktober 2006 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 559,14 EUR.
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