BFH - Urteil vom 26.09.2023
IX R 13/22
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4;
Fundstellen:
DStR 2024, 22
DB 2024, 160
StuB 2024, 73
DStRE 2024, 117
WPg 2024, 167
NJW 2024, 463
NWB 2024, 152
ZEV 2024, 125
EStB 2024, 46
BFH/NV 2024, 306
NJW-Spezial 2024, 136
DS 2024, 72
StuB 2024, 215
RdW 2024, 234
FR 2024, 318
ZErb 2024, 134
ErbR 2024, 319
FamRZ 2024, 654
RNotZ 2024, 278
ZErb 2024, 172
ZfIR 2024, 216
GStB 2024, 178
RdW 2024, 410
DNotZ 2024, 441
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2127/20

Vorliegen von Einkünften wegen der Veräußerung von zur Erbmasse gehörendem Grundbesitz nach dem Erwerb aller übrigen Miterbenanteile durch einen Erben

BFH, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen IX R 13/22

DRsp Nr. 2024/380

Vorliegen von Einkünften wegen der Veräußerung von zur Erbmasse gehörendem Grundbesitz nach dem Erwerb aller übrigen Miterbenanteile durch einen Erben

Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14.03.2006, BStBl I 2006, 253, Rz 43).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 21.07.2021 - 1 K 2127/20 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2018 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 25.08.2020 auf den Betrag festgesetzt, der sich ohne die bislang berücksichtigten Einkünfte nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von ... € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Einkünften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2018 gültigen Fassung (EStG) wegen der Veräußerung von zur Erbmasse gehörendem Grundbesitz nach dem Erwerb aller übrigen Miterbenanteile durch einen Erben.