FG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2009
14 K 61/08 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 1 Satz 3; EStG § 10 Abs. 4 Satz 2; SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; SGB V § 257 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 220

Vorliegen von Leistungen zur Zukunftssicherung des Ehepartners eines Arbeitnehmers bei Einbeziehung der Versicherungsbeiträge des Ehegattens in die Bemessungsgrundlage des zu zahlenden Beitragszuschusses; Höchstbetrag; Sonderausgaben; Arbeitgeberzuschuss; Krankenversicherungsbeiträge; Verfassungsmäßigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 14 K 61/08 E

DRsp Nr. 2009/28840

Vorliegen von Leistungen zur Zukunftssicherung des Ehepartners eines Arbeitnehmers bei Einbeziehung der Versicherungsbeiträge des Ehegattens in die Bemessungsgrundlage des zu zahlenden Beitragszuschusses; Höchstbetrag; Sonderausgaben; Arbeitgeberzuschuss; Krankenversicherungsbeiträge; Verfassungsmäßigkeit

1. Der verminderte Höchstbetrag der Sonderausgaben nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. d. F des AltEinkG findet auch Anwendung, wenn für die Beiträge einer nicht erwerbstätigen Ehefrau zu ihrer privaten Krankenversicherung steuerfreie Zuschusszahlungen des Arbeitgebers ihres Ehemannes geleistet werden. 2. Dies ist der Fall, wenn die Versicherungsbeiträge der Ehefrau gemäß § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V in die Bemessungsgrundlage für den an den Ehemann zu zahlenden Beitragszuschuss einbezogen werden. 3. Für die Anwendung des verminderten Höchstbetrags ist ohne Bedeutung, ob der gemäß § 257 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB V begrenzte Arbeitgeberzuschuss ohne die Einbeziehung der Versicherungsbeiträge der Ehefrau niedriger ausfiele. 4. In der Minderung des Sonderausgabenabzugsbetrages liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Ehegatten im Vergleich zu nicht verheirateten Lebensgemeinschaften.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62; EStG § 10 Abs. 1 Satz 3; EStG § 10 Abs. 4 Satz 2; SGB V § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; SGB V § 257 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand: