BFH - Urteil vom 07.05.2009
VI R 37/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 06.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 99/07

Vorliegen von negativen Einnahmen oder Werbungskosten eines Arbeitnehmers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und damit verbundene Folgen für die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers; Auswirkungen einer vom Arbeitgeber nach dem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung versprochenen vergleichbaren Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL

BFH, Urteil vom 07.05.2009 - Aktenzeichen VI R 37/08

DRsp Nr. 2009/16458

Vorliegen von negativen Einnahmen oder Werbungskosten eines Arbeitnehmers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und damit verbundene Folgen für die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers; Auswirkungen einer vom Arbeitgeber nach dem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung versprochenen vergleichbaren Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL

1. Fällt ein Arbeitnehmer nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL bei Eintritt des Versicherungsfalles von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück, so führt dies nicht zur Rückzahlung von Arbeitslohn. 2. Verspricht der Arbeitgeber nach seinem Ausscheiden aus der VBL dem Arbeitnehmer im Wege einer Ruhegeldordnung eine vergleichbare Zusatzversorgung unter Anrechnung von Versicherungsleistungen der VBL, so berührt dies nicht die vorgelagerte Besteuerung früherer Umlagezahlungen an die VBL als Arbeitslohn.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

I.