FG Hessen - Urteil vom 21.08.2019
4 K 2370/17
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 -2;

Vorliegen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen als Geschenke und Bewirtungsaufwendungen

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2019 - Aktenzeichen 4 K 2370/17

DRsp Nr. 2022/15456

Vorliegen von nicht abzugsfähigen Aufwendungen als Geschenke und Bewirtungsaufwendungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - Geschenke und Bewirtungsaufwendungen - hatte.

Die Klägerin ist eine 1996 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts .... unter HRB ...... eingetragene GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Alleingesellschafter war und ist die A AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat und die Konzernspitze der A-Gruppe ist, die insbesondere - auch hochpreisige - Produkte verschiedener Marken anbietet.

Unternehmensgegenstand der Klägerin ist insbesondere der Vertrieb dieser Produkte. In diesem Rahmen ist sie insbesondere für den Vertrieb, das Marketing und den Kundendienst der A-Gruppe Marken in Deutschland und Österreich zuständig. Insoweit bestand ein Exklusivvertrag.