Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) bedarf es substantiierter Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. September 2004 II B 63/03, BFH/NV 2005, 211; vom 19. Februar 2008 VIII B 49/07, BFH/NV 2008, 1158; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N.).
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