BFH - Beschluss vom 04.04.2012
I B 128/11
Normen:
§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1996; § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999;
Fundstellen:
DB 2012, 1606
NZA 2012, 1086
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1703/08 AO

Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Bildung von Rückstellungen für die Zusage von Invaliditätsrenten gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern

BFH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen I B 128/11

DRsp Nr. 2012/9683

Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Bildung von Rückstellungen für die Zusage von Invaliditätsrenten gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern

NV: Vereinbaren die Beteiligten eine von vornherein über dem Niveau der gesetzlichen Rente liegende Altersversorgung und Invaliditätsversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers und ist diese Versorgung üblich, angemessen und finanzierbar, ist die steuerliche Anerkennung der für die Invaliditätsrente zu bildenden Rückstellungen nicht auf die bei hypothetischer Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge begrenzt (Klarstellung des Senatsurteils vom 28. Januar 2004 I R 21/03, BFHE 205, 186, BStBl II 2005, 841, BFH/NV 2004, 890).

Normenkette:

§ 8 Abs 3 S 2 KStG 1996; § 8 Abs 3 S 2 KStG 1999;

Gründe

I. Streitpunkt ist, inwiefern die Bildung von Rückstellungen für die Zusage von Invaliditätsrenten gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen.