FG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2009
11 K 4347/08 G
Normen:
AO § 171 Abs. 3a; AO § 362;
Fundstellen:
EFG 2009, 1090

Vorliegen von wirksamen Einspruchsrücknahmen i.F.d. Stehens der Einspruchrücknahmen unter der unechten Bedingung des Erlasses von Abhilfebescheiden - Auslegung Verfahrenserklärung

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 11 K 4347/08 G

DRsp Nr. 2009/15704

Vorliegen von wirksamen Einspruchsrücknahmen i.F.d. Stehens der Einspruchrücknahmen unter der "unechten" Bedingung des Erlasses von Abhilfebescheiden - Auslegung Verfahrenserklärung

1. Die Erklärung der Einspruchsrücknahme unter der "unechten" Bedingung der Änderung der betroffenen Bescheide ist zulässig. 2. Eine zulässige unechte Bedingung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über welches das Finanzamt selbst entscheidet. 3. Bittet das Finanzamt um Überprüfung, ob Einsprüche durch näher bezifferte Änderungen der angegriffenen Bescheide erledigt werden können, und erklärt der - durch eine rechtskundige Person vertretene - Stpfl. unter Bezugnahme auf den Änderungsvorschlag des Finanzamts die Rücknahme der Einsprüche, so kann diese Verfahrenserklärung nur so ausgelegt werden, dass die Rücknahmen nur unter der aufschiebenden Bedingung gelten sollen, dass entsprechende Abhilfebescheide seitens des Finanzamts erlassen werden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a; AO § 362;

Tatbestand:

Streitig ist die Wirksamkeit einer Einspruchsrücknahme im Zusammenhang mit einem Änderungsvorschlag seitens des beklagten Finanzamts.

Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 2002 ein "McDonald's"-Restaurant in A-Stadt und erzielte gewerbliche Einkünfte.