Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung von in der landwirtschaftlichen Alterskasse zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
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