BGH - Urteil vom 13.03.2019
1 StR 367/18
Normen:
StGB § 46a Nr. 2; StGB § 49 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NStZ 2019, 601
StV 2019, 730
wistra 2019, 498
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.05.2018

Vornahme der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe zur Herabsetzung der an sich gebotenen höheren Freiheitsstrafe auf ein Maß für die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung durch Einreichung unvollständiger Einkommensteuererklärungen

BGH, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 1 StR 367/18

DRsp Nr. 2019/6685

Vornahme der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe zur Herabsetzung der an sich gebotenen höheren Freiheitsstrafe auf ein Maß für die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung; Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung durch Einreichung unvollständiger Einkommensteuererklärungen

Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht. Die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe muss im Urteil näher begründet werden. Der Tatrichter darf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe so miteinander verbinden, dass die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zusammen das Maß des Schuldangemessenen erreichen.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 3. Mai 2018 im Strafausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 46a Nr. 2; StGB § 49 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe