OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2022
6 B 279/22
Normen:
OVP § 7 Abs. 3 S. 1-2; BEEG § 20 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 139/22

Vornahme des Hinausschiebens des Endes des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters bzw. dessen Verlängerung um die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 B 279/22

DRsp Nr. 2022/5025

Vornahme des Hinausschiebens des Endes des Vorbereitungsdienstes eines Lehramtsanwärters bzw. dessen Verlängerung um die Dauer der in Anspruch genommenen Elternzeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der 'sgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

OVP § 7 Abs. 3 S. 1-2; BEEG § 20 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

I. Über die Beschwerde entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2, 3 VwGO die Vorsitzende als Berichterstatterin, nachdem die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 1. März 2022 (Antragsteller) und vom 3. März 2022 (Antragsgegner) ihr Einverständnis erklärt haben. Der Umstand, dass der Antragsteller mit weiterem Schriftsatz vom 14. März 2022 ohne nähere Erläuterung sein diesbezügliches Einverständnis verweigert hat, ändert an dessen Vorliegen nichts. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass Prozesserklärungen grundsätzlich nicht widerruflich sind. Nur unter eng begrenzten Voraussetzungen wird der Widerruf zugelassen, so z. B. wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 580 ZPO) gegeben ist, wenn es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, einen Beteiligten an einer von ihm vorgenommenen Prozesshandlung festzuhalten,