BFH - Urteil vom 28.07.2010
I R 93/09
Normen:
EStG § 49; EStG § 50a Abs. 4 S. 1; EStDV 1997 § 73g Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 3826/05

Vornahme des Steuerabzugs für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers durch den Schuldner der Vergütungen

BFH, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen I R 93/09

DRsp Nr. 2010/18537

Vornahme des Steuerabzugs für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers durch den Schuldner der Vergütungen

NV: Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG 1997 unterliegen u.a. im Inland ausgeübte "künstlerische Darbietungen" einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Ein dazu erforderlicher personeller Zusammenhang mit der künstlerischen Hauptleistung liegt nicht vor, wenn die Nebenleistungen durch von den darbietenden Künstlern unabhängige Dritte erbracht werden.

Dienstleistungen im Bereich der Transport-, Ton- und Bühnentechnik sind keine mit der künstlerischen Darbietung zusammenhängende Nebenleistungen i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG, wenn diese Nebenleistung durch von den darbietenden Künstlern unabhängige Dritte erbracht werden (Senatsbeschluss vom 7. November 2007 I R 19/04, BFHE 219, 300, BStBl II 2008, 228; s. auch Senatsurteile in BFHE 196, 210, [BFH 16.05.2001 - I R 64/99] BStBl II 2003, 641, und in BFH/NV 2005, 892; Hidien in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 49 Rz E 411; Ehlig, IStR 2010, 504, 508 f.).

Normenkette:

EStG § 49; EStG § 50a Abs. 4 S. 1; EStDV 1997 § 73g Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.

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