FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2019
3 K 3113/17
Normen:
BewG § 22 Abs. 2; GrStG § 17;

Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts für vier PKW-Abstellplätze (Tiefgaragenplätze) in bisheriger Höhe und eine; Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 GrStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2019 - Aktenzeichen 3 K 3113/17

DRsp Nr. 2022/12589

Vornahme eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 BewG des Einheitswerts für vier PKW-Abstellplätze (Tiefgaragenplätze) in bisheriger Höhe und eine; Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 GrStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 2; GrStG § 17;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht eine Zurechnungsfortschreibung nach § 22 Abs. 2 Bewertungsgesetz des Einheitswerts für vier PKW-Abstellplätze (Tiefgaragenplätze) in bisheriger Höhe und eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach § 17 Grundsteuergesetz - GrStG -jeweils auf den 01. Januar 2016 vorgenommen hat. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin ein grundbuchlich gesichertes Dauernutzungsrecht an vier PKW-Abstellplätzen erworben hat, an denen im Rahmen einer Wohnungseigentumsanlage Teileigentum besteht (Grundbuchblätter... des Grundbuchamts B...). An den 38 PKW Tiefgaragenstellplätzen ist ein Dauernutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz - WEG - als Belastung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen worden.