BFH - Urteil vom 13.04.2010
IX R 16/09
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 12588/06

Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im bei Erwerb des Gebäudes ohne Abbruchabsicht; Vorliegen einer Abbruchabsicht beim Kauf eines Gebäudes aufgrund des Beweis des ersten Anscheins bei einem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen IX R 16/09

DRsp Nr. 2010/14111

Vornahme einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und Abzug von Abbruchkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im bei Erwerb des Gebäudes ohne Abbruchabsicht; Vorliegen einer Abbruchabsicht beim Kauf eines Gebäudes aufgrund des Beweis des ersten Anscheins bei einem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung

1. NV: Wird mit dem Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Erwerber das Gebäude in der Absicht erworben hat, es abzureißen. 2. NV: Eine Abbruchsabsicht beim Erwerb eines Gebäudes ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat (Anschluss an die ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; BFH-Urteil vom 4. Februar 2004 X R 24/02, BFH/NV 2004, 787).

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte mit einer Buchhandlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin Einkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung.