Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen vorzunehmen.
Der Kläger zu 1. ist Miterbe der am 00.00.2013 verstorbenen Frau C. Zum Nachlass gehörten Investmentanteile an einem Geldmarktfonds (XXX). Der thesaurierende Fonds investiert in kurzfristige festverzinsliche Wertpapiere. Zum Todestag befanden sich 1.045 Anteile im Depot der Erblasserin (Marktkurs = 112,27 EUR; Gesamtwert = 117.322,15 EUR, vgl. Vermögensaufstellung der Bank auf den 20.09.2013 vom 13.03.2014).
Das Finanzamt xxx setzte Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger zu 1. in Höhe von 289.290 EUR fest und berücksichtigte dabei unter anderem die streitbefangenen Wertpapiere mit einem Wert von 118.472 EUR (Erbschaftsteuerbescheid vom 06.06.2017).
Der Kläger zu 1. veräußerte am 22.08.2017 1.035 Stück dieser Wertpapiere zu einem Ausführungskurs von 111,66 EUR. Nach der Abrechnung der Sparkasse J vom 24.08.2017 ergaben sich folgende Beträge:
Kurswert | 115.568,10 EUR |
Provision | ./. 577,84 EUR |
Kapitalertragsteuer von 25 % (Ersatz- | ./. 8.667,61 EUR |
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