BGH - Beschluss vom 17.06.2020
VII ZR 111/19
Normen:
BGB § 203 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 1679
NJW 2020, 3653
NZBau 2020, 573
ZfBR 2020, 757
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 60/17
OLG Koblenz, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1498/18

Vornahme einer Individualisierung des Anspruchs im Mahnantrag i.R.e. Restwerklohnanspruchs durch Nennung der Schlussrechnungsnummer (hier: Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Kindertagesstätte); Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren

BGH, Beschluss vom 17.06.2020 - Aktenzeichen VII ZR 111/19

DRsp Nr. 2020/10737

Vornahme einer Individualisierung des Anspruchs im Mahnantrag i.R.e. Restwerklohnanspruchs durch Nennung der Schlussrechnungsnummer (hier: Durchführung von Renovierungsarbeiten für die Kindertagesstätte); Hemmung der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren

Der BGH stellt klar, neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nicht nach §531 Abs.2 S.1 Nr.3 ZPO präkludiert, wenn diese in 1. Instanz nicht vorgetragen wurden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.Ferner verweist dieser BGH-Beschluss (wie bereits die Entscheidung vom 08.12.2011, AZ V ZR 110/11) darauf hin, dass der Begriff "Verhandlungen" in § 203 S.1 BGB weit auszulegen ist. Ein Meinungsaustausch genügt für die Hemmung der Verjährung; Vergleichsbereitschaft ist nicht erforderlich.

Tenor

Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. April 2019 wird gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 677.347,64 €

Normenkette:

BGB § 203 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.