FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.02.2019
3 K 3016/16
Normen:
BewG § 22 Abs. 3;

Vornahme einer sog. fehlerbeseitigenden Fortschreibung für die im Ertragswertverfahren bewertete Eigentumswohnung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen 3 K 3016/16

DRsp Nr. 2022/14085

Vornahme einer sog. fehlerbeseitigenden Fortschreibung für die im Ertragswertverfahren bewertete Eigentumswohnung

Tenor

Der Einheitswertbescheid - Wertfortschreibung auf den 01. Januar 2013 -vom 03. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht eine sog. fehlerbeseitigende Fortschreibung auf den 01. Januar 2013 nach § 22 Abs. 3 Bewertungsgesetz - BewG - vorgenommen hat, indem er - abweichend von dem Urteil des Senats vom 18. Januar 2012, das auf den Stichtag 01. Januar 2003 ergangen war (3 K 3189/09) - für die im Ertragswertverfahren bewertete Eigentumswohnung statt einer guten Ausstattung nunmehr von einer sehr guten Ausstattung ausgegangen ist. Indem der Beklagte den monatlichen Quadratmeterpreis von bisher 3,90 DM auf 5,00 DM heraufgesetzt hat, hat er den Einheitswert von 37.222 € (72.800 DM) auf 47.222 € (93.300 DM) erhöht.