FG Hamburg - Urteil vom 06.05.2020
4 K 8/16
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Vornahme einer Überprüfung der Anmeldung durch die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders hinsichtlich Änderung von Zollanmeldungen

FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 8/16

DRsp Nr. 2022/7026

Vornahme einer Überprüfung der Anmeldung durch die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders hinsichtlich Änderung von Zollanmeldungen

Kein Anspruch auf Korrektur einer Zollanmeldung, um die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK - Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung - nachträglich herzustellen, wenn bereits eine Nacherhebung stattgefunden hat, der statt der Angaben, deren Berichtigung beantragt wird, bereits die zutreffenden Angaben zugrunde gelegt worden sind.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Änderung von Zollanmeldungen.

Mit den Zollanmeldungen XXX-1 vom 11. April 2006 und XXX-2 vom 21. März 2007 meldete die Klägerin Thunfisch der TARIC-Unterposition 1604 1411 990 unter Vorlage kolumbianischer Form A-Ursprungszeugnisse zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Zunächst wurde anmeldungsgemäß kein Zoll berechnet, weil der Präferenzzollsatz für Waren der Unterposition 1604 1411 990 KN bei 0% liegt.