FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.07.2022
5 V 319/21
Normen:
FGO § 69 Abs. 1 S. 2;

Vornahme von Erlöshinzuschätzungen durch das Finanzamt bei dem vom Steuerpflichtigen betriebenen Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen infolge einer Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 5 V 319/21

DRsp Nr. 2022/13155

Vornahme von Erlöshinzuschätzungen durch das Finanzamt bei dem vom Steuerpflichtigen betriebenen Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen infolge einer Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung

Tenor

1.

Die Bescheide vom 17. Januar 2018 über Einkommensteuer 2008 bis 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2021 werden von der Vollziehung insoweit ausgesetzt, als darin Hinzuschätzungen zu den Gewinnen wie folgt zu berücksichtigen sind:

Jahr hinzugeschätzter Gewinn
2008 51.190 €
2009 24.753 €
2010 35.680 €
2011 62.918 €
2012 55.900 €
2013 46.280 €

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 44% und im Übrigen der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig sind die infolge einer Betriebsprüfung (Bp) und Steuerfahndungsprüfung vom Antragsgegner (Finanzamt -FA-) vorgenommenen Erlöshinzuschätzungen bei dem vom Antragsteller betriebenen Taxi- und Mietwagenunternehmen.