OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2020
4 B 1263/19
Normen:
EuRAG § 25 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 2 S. 1; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1; GewO § 15 Abs. 2; GastG § 31;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 699
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1877/19

Vornahme von Prozesshandlungen eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts vor dem Oberverwaltungsgericht nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt; Besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung einer Schließungsanordnung bei Aufnahme des Betriebs eines erlaubnispflichtigen Gewerbes durch einen neuen Betreiber ohne Bereitschaft zur Einreichung von Unterlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 4 B 1263/19

DRsp Nr. 2020/1714

Vornahme von Prozesshandlungen eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts vor dem Oberverwaltungsgericht nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt; Besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung einer Schließungsanordnung bei Aufnahme des Betriebs eines erlaubnispflichtigen Gewerbes durch einen neuen Betreiber ohne Bereitschaft zur Einreichung von Unterlagen

1. Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt kann vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen.2. Wenn ein neuer Betreiber den Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gewerbes aufnimmt, ohne bereit zu sein, alle Unterlagen einzureichen, die zur Beurteilung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind, besteht regelmäßig schon aus diesem Grund ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchsetzung und sofortigen Vollziehung einer Schließungsanordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.9.2019 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt

Normenkette:

EuRAG § 25 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 1; EuRAG § 28 Abs. 2; VwGO § 67 Abs. 2 S. 1;