I.
Streitig ist, ob sogenannte "vororganschaftliche Mehrabführungen" im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses auf seiten der Organgesellschaft als Gewinnabführungen nach den Regeln der Organschaft (§§ 14 ff Körperschaftsteuergesetz - KStG -) oder als Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 KStG und andere Ausschüttungen im Sinne der §§ 27 ff KStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung zu behandeln sind.
Die Klägerin (Klin.) ist durch Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1967 unter der Firma "B:- Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gegründet worden. Am 28.04./05.05.1988 wurde ihre Firma geändert in "Gesellschaft für ........mbH" (VKN). Das Stammkapital der Klin. betrug zunächst fünf Millionen DM; hieran waren die ..........werke ......AG, (VKR) mit 2.550.000 DM und die D-.AG mit 2.450.000 DM beteiligt.
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