Streitig ist, ob der Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, für die Tochter T 1 (geb. .1978) des Klägers Kindergeld für die Zeit ab August bis Dezember 1997 zu gewähren.
Nach Abschluß der Schule im Juni 1997 begann T 1 ab 01.08.1997 ein einjähriges Praktikum bei der A GmbH in Düsseldorf. Auf den Praktikantenvertrag vom 25.02.1997 wird Bezug genommen.
Der Beklagte lehnte die Gewährung von Kindergeld mit Bescheid vom 10.09.1997 ab. Das Praktikum könne nicht anerkannt werden, da es nicht mit einer verbindlichen Ausbildungszusage versehen sei und nicht unter fachkundiger Anleitung für die spätere Ausbildung wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
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