I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), mit dem dieses den Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Aktenübersendung in seine Kanzleiräume abgelehnt hat. Zur Begründung hat das FG ausgeführt, es sei bei der Ermessensausübung zu beachten, dass die Akten in der Regel beim FG eingesehen werden sollen. Gründe, dass im Streitfall eine Ausnahme hiervon geboten sei, seien nicht vorgetragen.
Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, wie in allen anderen Verfahrensordnungen sei auch im finanzgerichtlichen Verfahren die Aktenübersendung in die Kanzlei angezeigt, zumal vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsentwicklung.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Nach § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen.
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