BFH - Beschluss vom 10.06.2010
IX B 233/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1824
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8051/08

Vorrang der (bei dauerhafter Vermietung) zu unterstellenden Einkünfteerzielungsabsicht vor der Prüfung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen erst nach Feststellung einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IX B 233/09

DRsp Nr. 2010/14102

Vorrang der (bei dauerhafter Vermietung) zu unterstellenden Einkünfteerzielungsabsicht vor der Prüfung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen erst nach Feststellung einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit

1. NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde. 2. NV: Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom FG-- zumal bei einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt-- nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; EStG § 21 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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