FG Berlin-Brandenburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8051/08
Vorrang der (bei dauerhafter Vermietung) zu unterstellenden Einkünfteerzielungsabsicht vor der Prüfung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen erst nach Feststellung einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit
BFH, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen IX B 233/09
DRsp Nr. 2010/14102
Vorrang der (bei dauerhafter Vermietung) zu unterstellenden Einkünfteerzielungsabsicht vor der Prüfung des zugrundeliegenden Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen erst nach Feststellung einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit
1. NV: Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes stellt sich die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Tatbestandsmerkmal erst, nachdem eine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit als objektiver Tatbestand festgestellt wurde.2. NV: Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom FG-- zumal bei einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt-- nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Ansicht zu folgen.