FG Köln - Urteil vom 24.02.2000
13 K 8666/98
Normen:
KStG § 28 Abs. 4 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 758

Vorrang der Bildung von negativem EK 02 gemäß § 28

FG Köln, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 13 K 8666/98

DRsp Nr. 2001/1956

Vorrang der Bildung von negativem EK 02 gemäß § 28

Im Fall des § 28 Abs. 4 KStG ist negatives EK 02 auch dann zu bilden, wenn ausreichend EK 04 vor-handen ist. Es bleibt allein dem Gesetzgeber vorbehalten, die in § 28 Abs. 4 KStG getroffene -in seinem Wortlaut eindeutige- Regelung in besonderen Fallkonstellationen einzuschränken oder auszudeh-nen.

Normenkette:

KStG § 28 Abs. 4 ; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG nach § 28 Abs. 4 KStG negatives EK 02 zu bilden ist, obwohl hinreichend EK 04 vorhanden ist.

Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1992 kam es auch für die folgenden Veranlagungszeiträume zu geänderten Besteuerungsgrundlagen. So traten durch erhöhte AfA Gewinnminderungen ein, die zu einem geringeren zu versteuernden Einkommen der Streitjahre 1994 und 1995 führten.