Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin ist Schauspielerin. Sie erzielte vom August 2003 bis Februar 2005 in der Schweiz Einkünfte als Ensemblemitglied des Schauspielhauses A., blieb aber in der Bundesrepublik ansässig. Die Schauspielhaus A. AG führte von diesen Einkünften Quellensteuer an das Kantonale Quellensteueramt ab.
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