Der Umsatzsteuerbescheid sowie der dazu ergangene Bescheid über Zinsen nach § 233 a AO vom 04.01.2006 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2006 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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