FG München - Gerichtsbescheid vom 22.04.2008
1 K 5245/04
Normen:
EStG § 34c Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 6 ; DBA-Schweiz;
Fundstellen:
EFG 2008, 1629

Vorrang des DBA-Schweiz vor § 34c Abs. 3 EStG

FG München, Gerichtsbescheid vom 22.04.2008 - Aktenzeichen 1 K 5245/04

DRsp Nr. 2008/12294

Vorrang des DBA-Schweiz vor § 34c Abs. 3 EStG

Einkünfte "stammen aus dem anderen DBA-Staat" i. S. des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG, wenn es sich um solche handelt, für die das DBA abstrakt den Zuordnungskonflikt zwischen Deutschland und dem anderen DBA-Staat regelt und bei denen ein Anknüpfungspunkt im ausländischen DBA-Staat bejaht werden kann.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 1 ; EStG § 34c Abs. 3 ; EStG § 34c Abs. 6 ; DBA-Schweiz;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Steuern nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1990 bis 1996 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.