Tatbestand:
I.
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Steuern nach § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1990 bis 1996 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.