FG Brandenburg - Urteil vom 12.11.2002
3 K 1789/01
Normen:
EStG § 26b ; EStG (1999) § 2 Abs. 3 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 3 ; EStG (1999) § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 268

Vorrangige Verrechnung von außerordentlichen Einkünften mit eigenen negativen Einkünften bei Ehegatten-Zusammenveranlagung; Einkommensteuer 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 1789/01

DRsp Nr. 2003/14849

Vorrangige Verrechnung von außerordentlichen Einkünften mit eigenen negativen Einkünften bei Ehegatten-Zusammenveranlagung; Einkommensteuer 1999

Erzielt von zusammenveranlagten Ehegatten einer positive außerordentliche Einkünfte (hier: nach § 19 EStG) und negative laufende Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart (hier: § 15 EStG), so sind diese positiven Einkünfte vorrangig mit den negativen Einkünften zu verrechnen, so dass nur auf den danach verbleibenden Betrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG anzuwenden ist. Die negativen Einkünfte des einen Ehegatten sind nicht etwa vorrangig mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten zu verrechnen, mit der Folge, dass die außerordentlichen Einkünfte in voller Höhe dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG unterliegen könnten.

Normenkette:

EStG § 26b ; EStG (1999) § 2 Abs. 3 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 2 ; EStG (1999) § 34 Abs. 1 S. 3 ; EStG (1999) § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.