I. Die am 6. April 1937 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit 1972 bei einer Versicherung beschäftigt. Diese hatte im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge für die Klägerin Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, für die der ermäßigte Versicherungstarif nur für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gelten sollte.
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